Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO)

Geprüft wird in diesem Verfahren im Wesentlichen, ob ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig und das Grundstück entsprechend bebaubar und erschlossen ist. Die Bauherrschaft und die Entwurfsverfassenden sind verantwortlich dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nicht geprüft werden, eingehalten werden.

Auf dieser Seite

  1. Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 65 HBO)
  2. Was wird im Verfahren geprüft?
  3. Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung
  4. Checkliste: Erforderliche Unterlagen
  5. Dauer der Antragsbearbeitung
  6. Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?
  7. Welche Nachweise sind bei der Bauaufsicht einzureichen?

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, sind grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu prüfen, wenn das Bauvorhaben außerhalb des Bereichs eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt, oder die Festlegungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht einhält oder bauordnungsrechtliche Abweichungen beziehungsweise planungsrechtliche Befreiungen oder Ausnahmen erforderlich sind.

Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben kann von der Bauherrschaft beantragt werden, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Auch kann bei einem Antrag auf  Genehmigungsfreistellung die Gemeinde die Überleitung in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren fordern.

Hinweis

Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Sie ist zwar verpflichtet, wichtige Bereiche ihres Bauvorhabens wie Statik und Brandschutz, Wärme- und Schallschutz durch qualifizierte Private (zum Beispiel Sachverständige) prüfen zu lassen. Für die Einhaltung aller anderen Anforderungen ist sie aber selbst verantwortlich.

Denn die Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen liegt für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren insgesamt nicht im Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörden, sondern voll und ganz im Verantwortungsbereich der Bauherrschaft, der am Bau Beteiligten sowie der Nachweisberechtigten und Sachverständigen, insbesondere der Entwurfsverfasser.

Abweichungen von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts müssen ebenso wie auch Ausnahmen oder Befreiungen vom Planungsrecht zusätzlich beantragt werden. 

Bei einem Verstoß auch gegen von der Bauaufsicht nicht zu prüfende Vorschriften kann diese den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder zurückbauen lassen.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und jeweiligen Antworten zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

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Wir bieten Ihnen ein umfassendes und vielfältiges Beratungsangebot und beraten Sie auf Wunsch gerne per Videokonferenz, E-Mail oder auch direkt im persönlichen Gespräch. Die Beratungen zu Bauvorhaben und die Bearbeitung von Bauvorhaben finden nach regionaler Zuständigkeit statt.

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