Auf dieser Seite
Existiert für ein Gebiet ein qualifizierter oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan, hat die Gemeinde bereits die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben getroffen. Bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind, können dann ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn diese Bauvorhaben uneingeschränkt dem Bebauungsplan, der HBO und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich kann hingegen keine Genehmigungsfreistellung in Anspruch genommen werden.
Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben muss zudem die Erschließung gesichert und spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage auch tatsächlich vorhanden und nutzbar sein.
Hinweis
Die Genehmigungsfreistellung entbindet nicht davon, nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigungen einzuholen. Beispielsweise können denkmalrechtliche oder naturschutzrechtliche Belange berührt werden. Dann sind von den dafür zuständigen Behörden die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
Der § 64 HBO definiert die baugenehmigungsfreien Vorhaben im Rahmen der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung.
Hinweis
Ein Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung zuzuordnen ist, kann auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers, in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden (Wahlrecht nach § 62 Abs. 3 HBO), entweder im vereinfachten Verfahren oder im Vollverfahren, beides ist wählbar.
Die Erklärung, dass die Durchführungen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens (Vollverfahren) gewünscht wird, muss durch die entsprechende Angabe auf der Rückseite des Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass abgegeben werden.
Dabei werden jedoch auch die entsprechend höheren Gebühren für das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Vollverfahren berechnet.
Bauvorlagen
Auch für ein Bauvorhaben, das alle Anforderungen der Genehmigungsfreistellung erfüllt, sieht der Gesetzgeber die Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde vor. Zuständig hierfür ist die Bauaufsicht Wiesbaden. Die notwendigen Bauvorlagen entsprechen dem Baugenehmigungsverfahren und richten sich nach dem Umfang des Vorhabens. Anhand der Bauvorlagen muss die Bauaufsicht das Vorhaben beurteilen können. Eine Prüfpflicht der Bauaufsicht besteht jedoch nicht.
Die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss dafür sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Für deren Einhaltung ist dann die Bauherrschaft selbst verantwortlich.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklären, dass für ein genehmigungsfreigestelltes Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Bauaufsicht erteilt dementsprechend der Bauherrschaft schriftlich entweder eine Baufreigabe, der zum Baubeginn berechtigt, oder fordert die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und jeweiligen Antworten zur Genehmigungsfreistellung.
Für welche Bauvorhaben kommt sie infrage?
Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung
Weitere erforderliche Genehmigungen
Welche Bauvorlagen müssen vorgelegt werden?
Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden?
Welche Nachweise sind einzureichen (Bauüberwachung)?
Unser Beratungsangebot
Wir bieten Ihnen ein umfassendes und vielfältiges Beratungsangebot und beraten Sie auf Wunsch gerne per Videokonferenz, E-Mail oder auch direkt im persönlichen Gespräch. Die Beratungen zu Bauvorhaben und die Bearbeitung von Bauvorhaben finden nach regionaler Zuständigkeit statt.