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Ein geplantes Bauvorhaben muss grundsätzlich den Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes entsprechen und die materiellen Anforderungen aus den Paragrafen der Hessischen Bauordnung einhalten.
Manchmal weichen die Planungen aus den verschiedensten Gründen jedoch in bestimmten Punkten von diesen Vorgaben ab. Dann können diese als Abweichungen von den jeweiligen Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) oder Befreiungen bzw. Ausnahmen von den planungsrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, sofern öffentliche und nachbarschützende Belangen dem nicht entgegenstehen.
Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen bieten also die Möglichkeit, ein Bauvorhaben zuzulassen, auch wenn dieses von den geltenden Rechtsvorschriften abweicht. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die von der Bauaufsicht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, den städtebaulichen Zielen und einer schutzzielorientierten Betrachtung für den jeweiligen Einzelfall getroffen wird. Ein Rechtsanspruch besteht hierbei nicht.
Der Antrag ist formgebunden (BAB 10) und muss jeweils schriftlich im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens mit den anderen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht eingereicht und begründet werden. Werden durch die Abweichung oder Befreiung nachbarliche Rechte tangiert, muss die Nachbarschaft im Zuge des Genehmigungsverfahrens beteiligt werden. Daher beschleunigt es das Verfahren erheblich, wenn Sie als antragstellende Person bereits die Nachbarzustimmung zu Ihrer Abweichung oder Befreiung schriftlich einholen.
Hinweis:
Im Baugenehmigungsverfahren wird über eine beantragte Abweichung von den Vorschriften des Bauordnungsrechtes oder eine Befreiung beziehungsweise Ausnahme von planungsrechtlichen Vorschriften mit dem Bauantrag mitentschieden.
Bei Vorhaben, die gemäß § 63 in Verbindung mit der Anlage HBO genehmigungsfrei sind, müssen Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in einem "isolierten Verfahren" beantragt werden. In diesen Fällen wird also in einem Genehmigungsverfahren nur über die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung entschieden.
Bitte beachten Sie dazu auch "isolierten Verfahren" weiter unten auf der Seite.
Ausnahmen (vom Bebauungsplan)
Befreiungen
Abweichungen
Isolierter Antrag auf Abweichung, Befreiung oder Ausnahme
Bei Vorhaben, die gemäß § 63 in Verbindung mit der Anlage HBO genehmigungsfrei sind, müssen Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in einem "isolierten Verfahren" beantragt werden. In diesen Fällen wird also in einem Genehmigungsverfahren nur über die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung entschieden.
Für den Antrag ist der Vordruck „Antrag auf Ausnahmen/ Befreiungen (§ 31 BauGB)/Abweichungen (§ 73 HBO)“ BAB 10 aus dem Bauvorlagenerlass 2022, geändert am 1. März 2024 zu verwenden.
Zeitpunkt Antragstellung
Bei Bauvorhaben, die zwar baugenehmigungsfrei, aber mitteilungspflichtig nach § 63, V Anlage zur HBO sind, und die einer Abweichungs-, Befreiungs- oder Ausnahmeentscheidung bedürfen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim isolierten Antrag. Hier ist es sinnvoll, den isolierten Antrag parallel zur Mitteilung nach § 63, V Anlage zur HBO zu stellen. Das Vorhaben darf in jedem Fall erst ausgeführt werden, wenn ein positiver Bescheid erteilt wurde.
Unterlagen/ Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste bietet eine Orientierung, welche Bauvorlagen einem isolierten Antrag auf Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen erforderlich sein können. Eine weitergehende Auskunft hierüber erhalten Sie im Rahmen der Vorberatung bei der Bauaufsicht.
Art der Bauvorlage | Anzahl
Kosten
Unser Beratungsangebot
Wir bieten Ihnen ein umfassendes und vielfältiges Beratungsangebot und beraten Sie auf Wunsch gerne per Videokonferenz, E-Mail oder auch direkt im persönlichen Gespräch. Die Beratungen zu Bauvorhaben und die Bearbeitung von Bauvorhaben finden nach regionaler Zuständigkeit statt.