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Vor Einreichen des Bauantrages kann auf Antrag (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden.
Die Bauvoranfrage ist also ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie bereits bevor Sie einen Bauantrag stellen, einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich klären können. So können beispielsweise eine Fragen zu den Einfügungskriterien außerhalb von Bebauungsplänen oder auch bestimmte technische Detailfragen vor der Einreichung eines Bauantrages geklärt werden.
Der Bauvorbescheid enthält demnach die verbindlichen schriftlichen Antworten der Bauaufsicht, auf die gestellten Einzelfragen zum Zeitpunkt der Entscheidung den öffentlichen Vorschriften entspricht. Soweit der Bauvorbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird, ist er für das Baugenehmigungsverfahren bindend – sofern das dann beantragte Vorhaben mit dem des Vorbescheides identisch ist. Jedoch ersetzt ein Bauvorbescheid keine Baugenehmigung und ermächtigt nicht zum Bauen.
Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag gestellt wird. Die Geltungsdauer kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass der Bauvorbescheid im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nur Verbindlichkeit entfaltet, wenn das Vorhaben unverändert beantragt wird.
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und jeweiligen Antworten zur Bauvoranfrage.
Für welche Bauvorhaben ist eine Bauvoranfrage möglich?
Wer kann eine Bauvoranfrage stellen?
Welche Fragen können geklärt werden?
Wird die Nachbarschaft beteiligt?
Welche Bauvorlagen müssen vorgelegt werden?
Wie lange gilt ein Bauvorbescheid?
Unser Beratungsangebot
Wir bieten Ihnen ein umfassendes und vielfältiges Beratungsangebot und beraten Sie auf Wunsch gerne per Videokonferenz, E-Mail oder auch direkt im persönlichen Gespräch. Die Beratungen zu Bauvorhaben und die Bearbeitung von Bauvorhaben finden nach regionaler Zuständigkeit statt.