Denkmalrechtliche Genehmigung

Bauliche Maßnahmen an oder in Kulturdenkmälern und Maßnahmen, die das Erscheinungsbild und die Wirkung von Gebäuden in Gesamtanlagen betreffen, erfordern grundsätzlich denkmalrechtliche Genehmigungen – unabhängig davon, ob für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht.

Haus in Baugerüst

Das Hessische Denkmalschutzgesetz definiert (HDSchG), was Kulturdenkmäler sind: Bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile, außerdem Gesamtanlagen und Bodendenkmäler, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 HDSchG).

Unter Gesamtanlagen versteht das Denkmalschutzgesetz Kulturdenkmäler, die aus meist großflächigen Mehrheiten baulicher Anlagen einschließlich der damit verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen – also Grünanlagen wie Parks, Friedhöfe, Villengärten oder Alleen – bestehen. Beispiele dafür sind die Wiesbadener Innenstadt, die weitläufigen Kuranlagen, die Wiesbadener Villengebiete oder die historischen Ortskerne der meisten Vororte.

Eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht kann auch gegeben sein, wenn Bild prägende Bäume in Villengärten oder in einer als Kulturdenkmal geschützten Gesamtanlage gefällt werden sollen.


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