Baurecht

Das öffentliche Baurecht besteht aus Rechtsvorschriften zu den drei Bereichen Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und Baunebenrecht. Unter Baunebenrecht sind sonstige baurechtsrelevante Vorschriften zusammengefasst.

Übersicht

Das öffentliche Baurecht umfasst die Rechtsvorschriften bezüglich der Zulässigkeit und Umsetzung eines Bauvorhabens in Hinblick auf das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das Baunebenrecht. Aufgabe des öffentlichen Baurechtes ist es dabei, die Belange der kommunalen Planungshoheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren.

Neben dem öffentlichen Baurecht gibt es das private Baurecht, das zur Wahrung privater Interessen der am Bau beteiligten dient, wie beispielsweise Nachbarrecht oder Vertragsrecht. Die Einhaltung dieser Regelungen unterliegt nicht der Zuständigkeit der Bauaufsicht, sondern obliegt den beteiligten Nachbarn oder Vertragspartnern selbst.

Auch die Vorschriften des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG) sind rein privatrechtlicher Natur. Die Einhaltung dieses Gesetzes fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Bauaufsicht und unterliegt auch nicht dem Prüfungsumfang.

Die Bauaufsicht ist für die Einhaltung der Vorschriften aus dem öffentlichen Baurecht zuständig. Das öffentliche Baurecht beinhaltet Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts und unterscheidet dabei zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. So gehören das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZVO) zu den bundesrechtlichen Vorschriften sowie die Hessische Bauordnung (HBO) und das Hessische Denkmalschutzgesetz (DSchG) zu den landesrechtlichen Vorschriften. Neben den Gesetzen und Rechtsverordnungen existieren zahlreiche Satzungen die auf Grundlage des BauGB oder der HBO erlassen wurden. Das Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht hängen unmittelbar miteinander zusammen.

So finden sich beispielsweise Regelungen zum Abstand von Gebäuden sowohl im Bauplanungsrecht – beispielsweise durch Festsetzung einer offenen Bauweise sowie seitlicher Baugrenzen – als auch im Bauordnungsrecht – hier durch die Einhaltung von Abstandsflächen.

Der Zusammenhang zeigt sich auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung. Die Bauaufsicht prüft im Baugenehmigungsverfahren immer, dass die bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung BauNVO, eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn, wie beispielsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Vorschriften der Landesbauordnung (hier: Hessische Bauordnung HBO) nur eingeschränkt zu prüfen sind.

Das Bauplanungsrecht befasst sich mit den zulässigen Möglichkeiten der Nutzung von Grundstücken. Es regelt, wo, und was wie dicht gebaut werden darf. Einzelne Bauvorhaben werden dabei in einem größeren städtebaulichen Zusammenhang gesehen.

Das Bauordnungsrecht unterliegt der Hoheit der Länder und wird in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Es dient vor allen Dingen der Gefahrenabwehr und einem geregelten baulichen Miteinander. Die Vorschriften des Bauordnungsrechtes sind in weiten Teilen von den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern eigenverantwortlich einzuhalten. Die Einhaltung wird nur bei größeren oder besonderen Bauvorhaben (Sonderbauten) von der Bauaufsicht geprüft.

Als Baunebenrecht werden die fachgesetzlichen Vorschriften bezeichnet, die bei einem Bauvorhaben von der Bauherrschaft im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder bei der Bauausführung zu beachten sind. Dazu zählen beispielsweise das Denkmal- oder das Naturschutzrecht. Auch die Anforderungen aus diesen Vorschriften müssen von den Entwurfsverfasserinnen und -verfassern in den meisten Fällen eigenverantwortlich überprüft und eingehalten werden, sie werden nur in einigen Fällen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

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