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Das Bauplanungsrecht im öffentlichen Baurecht
Das Bauplanungsrecht befasst sich mit den Möglichkeiten der Nutzung von Grundstücken. Es regelt, wo und was gebaut werden darf. Einzelne Bauvorhaben werden dabei in einem größeren städtebaulichen Zusammenhang gesehen.
Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde, die so die städtebauliche Entwicklung lenken kann. Die Gemeinden sind somit ermächtigt, in ihrem Gebiet die Bebauung rechtsverbindlich zu bestimmen, in dem sie Bebauungspläne aufstellen.
Die gesetzlichen Vorschriften für ein bauliches Vorhaben ergeben sich somit aus den jeweiligen Bebauungsplänen.
Die Bauleitplanung dient dazu, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern und die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Flächennutzungsplan
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er ordnet die räumliche Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes und ist im Vergleich zum Bebauungsplan eher grobmaschig. Der Flächennutzungsplan bildet die Zielvorgaben einer Gemeinde für ihre weitere Bauleitplanung ab, ohne dass er eine Rechtswirkung nach außen hat. Das heißt, ein Flächennutzungsplan hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Gebiet, für den ein Bebauungsplangebiet gilt oder das im nicht beplanten Innenbereich liegt.
Lediglich m Außenbereich ist der Flächennutzungsplan für die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben – privilegierten Vorhaben – von Bedeutung.
Ein Flächennutzungsplan enthält flächenbezogene Nutzungsausweisungen wie Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Erholung Landwirtschaft, Gemeinbedarf, Sonderstandorte.
Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan regelt in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung als rechtsverbindlicher Bauleitplan die städtebauliche Ordnung. Er trifft Festsetzungen, die allgemeine Anforderungen berücksichtigen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Bevölkerungsentwicklung, soziale, sportliche und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Umwelt- und Klimaschutz oder die Gestaltung des Ortsbildes. Diese Festsetzungen werden durch Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche in der Baunutzungsverordnung konkretisiert und sind maßgeblich für die Zulässigkeit von Vorhaben.
Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen kann ein Bebauungsplan auch gestalterische Festsetzungen auf Grundlage der Hessischen Bauordnung HBO treffen. Diese können sich zum Beispiel auf die äußere Gestaltung der Gebäude, die Grundstücksfreiflächen und Einfriedungen oder Werbeanlagen beziehen.
Das Baugesetzbuch unterscheidet drei Arten von Bebauungsplänen.
Qualifizierter Bebauungsplan
Ein qualifizierter Bebauungsplan trifft Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Allerdings müssen die Festsetzungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden.
Einfacher Bebauungsplan
Da das Baugesetzbuch BauGB keinen bestimmten Mindestinhalt von Bebauungsplänen vorschreibt, obliegt es der Gemeinde, in einem Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen entsprechend ihres planerischen Konzeptes zu treffen. Fehlen jedoch Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung oder über die überbaubaren Grundstücksflächen oder über die örtlichen Verkehrsflächen, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan.
Einfachem Baubauungsplan vor Vorhabenbezogenen Babauungsplan
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein einfacher Bebauungsplan im Übrigen sehr detaillierte Festsetzungen enthält oder nicht. Jedoch ist auch im Rahmen eines einfachen Bebauungsplans eine gesicherte Erschließung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens.
Sind in einem einfachen Bebauungsplan keine entsprechenden Festsetzungen vorhanden sind insbesondere die Kriterien des Einfügens § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) Absatz 1 BauGB maßgeblich.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan muss nicht zwingend die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllen. Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben zulässig ist oder nicht, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem qualifizierten Bebauungsplan gleichgestellt.
Vorhaben nach §34 und §35 Baugesetzbuch
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB)
Für Vorhaben die innerhalb eines bebauten Stadtgebietes geplant sind gilt grundsätzlich, dass diese sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbauten Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen.
Vorhaben im Außenbereich (§35 BauGB)
Der § 35 BauGB legt fest, dass der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll. Einschränkungen dieses Grundsatzes gelten nur für begünstigte und privilegierte Vorhaben (zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche Nutzungen), die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist die rechtliche Grundlage für die Festsetzungsmöglichkeiten in einem B-Plan. Sie enthält im Wesentlichen Vorschriften über die Darstellung und von Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in Bauleitplänen.
Gemeinden sind bei der Bauleitplanung an die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung gebunden, können also grundsätzlich nur Festsetzungen treffen, die die Baunutzungsverordnung zulässt.
Mehr zur Baunutzungsverordnung und ihren verschiedenen Fassungen sowie Änderungsverordnungen finden Sie im Lexikon.
Art der baulichen Nutzung
Darüber hinaus können im Bebauungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden als:
- Kleinsiedlungsgebiete (WS),
- reine Wohngebiete (WR),
- allgemeine Wohngebiete (WA),
- besondere Wohngebiete (WB),
- Dorfgebiete (MD),
- Mischgebiete (MI),
- Kerngebiete (MK),
- Gewerbegebiete (GE),
- Industriegebiete (GI),
- Sondergebiete (SO).
Für jedes Baugebiet gibt es Vorschriften, aus denen sich ergibt sich, welche Vorhaben ihrer Art nach in dem festgesetzten Baugebiet zulässig sind. Innerhalb von Baugebieten werden also bestimmte Nutzungsstrukturen vorgegeben und wird somit Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung genommen.
Maß der baulichen Nutzung
Neben der Art der baulichen Nutzung regelt die BauNVO auch das Maß der baulichen Nutzung. Sie bestimmt für die dazu im Bebauungsplan vorzunehmenden Festsetzungen in den meisten Fällen Richt- beziehungsweise Höchstwerte:
- Die Höhe baulicher Anlagen gibt an, wie hoch eine bauliche Anlage in Relation zu einem Bezugspunkt sein darf (zum Beispiel Oberkante der Straße).
- die Grundflächenzahl (GRZ) (Öffnet in einem neuen Tab)
- die Geschossflächenzahl (GFZ) (Öffnet in einem neuen Tab)
- die Baumassenzahl (BMZ)
GRZ, GFZ und BMZ können auch als absolute Werte – also in konkreten Quadrat- oder Kubikmetern – angegeben werden. Für die jeweilige Berechnung gelten Regeln, ebenso gibt es Regeln zur Zulässigkeit von Garagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen sowie Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung sind Obergrenzen jeweils nach Baugebiet einzuhalten.
Bauweise
Die Bauweise kann als offene oder geschlossene Bauweise oder auch als abweichende Bauweise festgesetzt werden.
Bei einer mehr als 50 Meter langen Gebäudeform spricht man von einer geschlossenen Bauweise. Bei einer geschlossenen Bauweise müssen Gebäude – ohne seitliche Abstandsflächen – an die Nachbargrenze gebaut werden, solange der Bebauungsplan hier eine überbaubare Fläche festsetzt.
In einer offenen Bauweise darf die Länge der unterschiedlichen Hausformen maximal 50 Meter betragen. Es können Einzel-oder Doppelhäuser oder auch Hausgruppen errichtet werden. Zudem können Festsetzungen getroffen werden, dass auf bestimmten Flächen beispielsweise nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser oder nur Hausgruppen zulässig sind, oder aber auch zwei dieser Hausformen. An die Festsetzung der offenen Bauweise sind Vorschriften über die Einhaltung von Abständen zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude geknüpft.
Auch die Festsetzung einer abweichenden Bauweise, bei der zum Beispiel mit geringeren Abständen oder für bestimmte Gebäudeteile ohne Abstände gebaut werden darf oder muss, ist möglich.
Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen
Die überbaubaren Grundstücksfläche wird durch Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen und/oder Bebauungstiefen bestimmt.
Die Festsetzung von Bauflächen mittels Baulinien und -grenzen, genannt "Baufenster", ist bei den meisten Bebauungsplänen die Regel. Bauvorhaben müssen sich dabei innerhalb des Baufensters bewegen. Je nach Festsetzung sind Nebengebäude und Garagen außerhalb des Baufensters zulässig.
Die Festsetzung von Baufenstern kann auch gleichzeitig mit der Festsetzung von GRZ, GFZ oder BMZ erfolgen. In diesen Fällen ist eine vollständige Ausnutzung des Baufensters nicht möglich, wenn dabei die anderen Festsetzungen überschritten werden würden.
Im Unterschied zur Baugrenze, von der zurückgewichen werden darf, muss auf einer Baulinie direkt gebaut werden. Solche Baulinien werden häufig in Bereichen mit Blockrandbebauungen angewandt, wo die Einhaltung einer strengen bzw. einheitlichen Bauflucht erforderlich ist.
Satzungen
Neben der Bauleitplanung gibt es außerdem geltende Satzungen des Stadtumbaus und der Erhaltung des Stadtbildes. Solche Satzungen ermöglichen es den Gemeinden bestimmte bauliche und sonstige Entwicklungen zu verhindern, wenn diese den Zielen des Stadtumbaus oder der Erhaltung des Stadtbilds widersprechen. In den jeweiligen Satzungen ist das Gebiet, für das diese gelten, sowie der Anwendungsbereich festgelegt.
Sicherungssatzung Kostheim/Kastel
Für die Stadtgebiete "Kostheim/Kastel" gilt die Sicherungssatzung über die Sicherung sozialverträgliche Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Die Sicherungssatzung soll dazu beitragen, dass die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird, die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden sowie innerstädtische Bereiche gestärkt und in nicht mehr bedarfsgerechten bauliche Anlagen neue Nutzungen oder verträgliche Zwischennutzungen möglich werden.
Stadtbildsatzung Medenbach, Auringen und Kloppenheim
Für die Stadtgebiete Medenbach, Auringen und Kloppenheim gilt die Stadtbildsatzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt. Das Ziel der Satzungen ist der städtebauliche Denkmalschutz und damit die Erhaltung baulicher Anlagen wegen ihres Eigenwerts für die städtebauliche Eigenart des Gebiets. Die Gebäude selbst müssen dafür nicht unter Denkmalschutz stehen. Der Eigenwert der baulichen Anlage kann durch ihre optischen Bedeutung und ihrer Wirkung im konkreten städtebaulichen Kontext begründet sein.
Die Genehmigung nach den Satzungen wird durch die Landeshauptstadt Wiesbaden erteilt und ist in der Baugenehmigung enthalten.
Weitere Satzungen, die sich auf die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben beziehen sind über den Link zu finden.
Das Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht unterliegt der Hoheit der Länder und wird in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Es dient unter anderem der Gefahrenabwehr sowie einem geregelten baulichen Miteinander. Insbesondere Leben und Gesundheit sollen durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden. Das Bauordnungsrecht enthält daher insbesondere die rechtlichen Anforderungen, die bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und des Abbruchs baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen und der baulichen Nutzung von Grundstücken von den am Bau Beteiligten einzuhalten sind.
Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts:
- Gefahrenabwehr im Baubereich
- Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen
- Gewährleistung sozialer Mindeststandards
- Vollzug der Bauleitplanung
- Verhinderung von Verunstaltungen
Darüber hinaus enthält das Bauordnungsrecht aber auch immer mehr Regelungen zur Umsetzung sozialstaatlicher und ökologischer Belange.