Baurecht – öffentlich und privat

Das Baurecht unterscheidet privates und öffentliches Baurecht. Die Bauaufsicht ist dabei ausschließlich für die Einhaltung der Vorschriften aus dem öffentlichen Baurecht zuständig.

Das öffentliche Baurecht umfasst die Rechtsvorschriften bezüglich der Zulässigkeit und Umsetzung eines Bauvorhabens in Hinblick auf das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das Baunebenrecht. Aufgabe des öffentlichen Baurechtes ist es dabei, die Belange der kommunalen Planungshoheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren.

Neben dem öffentlichen Baurecht gibt es das private Baurecht, das zur Wahrung privater Interessen der am Bau beteiligten dient, wie beispielsweise Nachbarrecht oder Vertragsrecht. Die Einhaltung dieser Regelungen unterliegt nicht der Zuständigkeit der Bauaufsicht, sondern obliegt den beteiligten Nachbarn oder Vertragspartnern selbst.

Auch die Vorschriften des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG) sind rein privatrechtlicher Natur. Die Einhaltung dieses Gesetzes fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Bauaufsicht und unterliegt auch nicht dem Prüfungsumfang.

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