Das Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht dient sowohl der Gefahrenabwehr als auch einem geregelten baulichen Miteinander. Es unterliegt der Hoheit der Länder und wird in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. In Hessen gilt daher die Hessische Bauordnung HBO.

Das Bauordnungsrecht enthält zudem organisationsrechtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften, in denen beispielsweise die Zuständigkeit der Bauaufsicht oder der Ablauf der Baugenehmigungsverfahren geregelt wird.

Gefahrenabwehr, öffentliche Sicherheit und Ordnung

Insbesondere Leben und Gesundheit dürfen durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden. Das Bauordnungsrecht enthält daher insbesondere die rechtlichen Anforderungen, die bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und des Abbruchs baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen und der baulichen Nutzung von Grundstücken von den am Bau Beteiligten einzuhalten sind. Bauordnungsrechtliche Anforderungen stehen ergänzend zu den Anforderungen des Planungsrechts und können die Zulässigkeit von Vorhaben weitergehend beeinflussen.

Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts:

  • Gefahrenabwehr im Baubereich
  • Gewährleistung sozialer Mindeststandards
  • Vollzug der Bauleitplanung
  • Verhinderung von Verunstaltungen
  • Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen

Darüber hinaus enthält das Bauordnungsrecht aber auch Regelungen zur Umsetzung sozialstaatlicher und ökologischer Belange.

Das Bauordnungsrecht stellt dabei konkrete Anforderungen, die dazu dienen, vor Gefahren zu schützen, ästhetische und soziale Mindeststandards zu wahren sowie ökologische und produktbezogene Qualitätsstandards zu erfüllen. Es reguliert die Bebaubarkeit von Grundstücken beispielsweise durch die Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken. Ferner macht es Vorgaben etwa zur Raumhöhe, zu Aufenthaltsräumen in Keller- oder Dachgeschossen oder auch zu Feuerschutzanforderungen.

Landesbauordnung - HBO

Bei jedem Bauvorhaben sollten daher schon bei der Planung die Normvorschriften der Landesbauordnung – hier der Hessischen Bauordnung (HBO) – beachtet werden: die Bebauung des Grundstücks mit Zugängen und Zufahrten, Abstandsflächen und Abstände, Brandschutzanforderungen in Bezug auf Bauteilanforderungen und Rettungswege mit ihren Öffnungen sowie Barrierefreiheit. Dies gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke – unabhängig davon, ob sie einem Genehmigungsverfahren unterliegen oder nicht. 
Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht.

Die HBO regelt auch das formelle Bauordnungsrecht – so beispielsweise, welche Vorhaben in Hessen – und damit in Wiesbaden – genehmigungsbedürftig sind, welche verfahrensfrei, nur anzeigepflichtig oder in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigungsfähig sind sowie welche Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorliegen müssen.

Mehr Informationen zu den Verfahrensarten und ihren jeweiligen Abläufen finden Sie unter:

Weitere Bestimmungen zu Gefahrenabwehr, (Ab)Stellplätzen und Co.

Zudem enthält die HBO die Ermächtigungsgrundlage für weitere Bestimmungen und Verordnungen bezüglich der Anforderungen an bauliche Anlagen. Dies betrifft zum Beispiel unter anderem im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestimmungen zu Feuerungsanlagen, Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung (Feuerungsverordnung). Aber auch Verordnungen zu Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung) und Fahrradabstellplätzen (Fahrradabstellverordnung), Vorgärten (Vorgartensatzung) sowie technischen Anlagen (Technische Prüfverordnung) werden über die HBO festgelegt.

Von diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind allerdings Abweichungen zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu begründen.

Über die Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) wurde eine Vielzahl von technischen Baubestimmungen verpflichtend bauaufsichtlich eingeführt.

Für die Durchsetzung des öffentlichen Baurechts sieht die Bauordnung zwei Wege vor: Zum einen beugt sie Rechtsverstößen vor, indem sie das Recht, eine bauliche Anlage zu errichten, an die Erteilung einer Baugenehmigung knüpfen. Zum anderen ermächtigen sie die Bauaufsicht zum Einschreiten gegen Rechtsverstöße.

Erläuterungen und Hinweise

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