Mehrbedarfe
- Schwangerschaft
für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (17 Prozent des Regelbedarfes) - Alleinerziehung
bei Alleinerziehung von Kindern (36 Prozent bei einem Kind unter sieben oder zwei Kindern unter 16. Bei mehr als drei Kindern wird der Zuschlag auf bis zu 60 Prozent erhöht) - Behinderung / Sozialgeld
- bei Menschen mit Behinderungen, wenn diese im Rahmen der Eingliederungshilfe an einer Umschulung oder Fortbildung teilnehmen (35 Prozent des Regelbedarfes)
- bei nicht erwerbsfähigen Angehörigen ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben (17 Prozent des Regelbedarfes) - Kostenaufwändige Ernährung
für Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (Bemessung nach ärztlicher Feststellung) - Besondere Bedarfe
bei einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (zum Beispiel Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind) - Warmwasser
bei dezentraler Warmwassererzeugung (Warmwasseraufbereitung über Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung statt durch die Zentralheizung)
Einmalige Beihilfen
Über die Regelbedarfe hinaus können wir Ihnen einmalige Leistungen für folgende Bedarfe gewähren:
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Darlehen
In Ausnahmesituationen, die nicht vorhersehbar sind und die eine besondere Notlage auslösen (Beispiel: defekte Waschmaschine und / oder Herd, Rückstände bei Mietzahlungen oder bei Strom / Gas, defekte dringend benötigte Möbel) können wir Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsloses Darlehen gewähren.
Wichtig ist hierbei, dass Ihnen kein Vermögen zur Verfügung steht, das Sie vorrangig verwenden können.
Krankenversicherung
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Das bedeutet, dass wir Ihren monatlichen Beitrag an den Gesundheitsfonds zur Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes im Rahmen des Bürgergeldes zahlen.
Hiervon sind Sie ausgenommen, wenn Sie nur einmalig, darlehensweise oder nach § 27 SGB II Bürgergeld erhalten.
Besonders zu betrachten sind auch Personen, die vor Ihrem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert waren. In diesem Fall haben Sie keine Möglichkeit mit dem Bürgergeld-Bezug in eine gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Wir können einen Zuschuss nach § 26 SGB II zu den privaten Beiträgen gewähren. Ebenso können wir einen Zuschuss nach § 26 SGB II zu den privaten oder freiwillig gesetzlichen Beiträgen gewähren, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen oder Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden. Diese Beträge erhöhen die Darlehenssumme.
In den oben angeführten Sonderfällen (einmaliger oder darlehensweiser Leistungsbezug, Privatversicherung) beraten wir Sie gerne individuell vor Ort. Die Zeiten des Bürgergeld-Bezuges werden als Anrechnungszeiten im Rentenversicherungsverlauf berücksichtigt, wenn kein Ausschlusstatbestand für die Meldepflicht vorliegt. Es werden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Kostenübernahme für digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler
Jobcenter finanziert digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler bei Bedarf
Das kommunale Jobcenter Wiesbaden (KJC) setzt eine Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) um.
Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch –Zweites Buch- (SGB II) beziehen, können für im Distanzunterricht benötigte digitale Endgeräte einen Mehrbedarf für insgesamt bis zu 350 Euro pro Kind im Regelfall für Geräte wie Laptop, Tablet und Zubehör als Zuschuss erhalten, sofern diese nicht von den Schulen leihweise zur Verfügung gestellt werden. Hierzu ist die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung erforderlich. Eine Antragstellung ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 möglich.
Leistungsberechtigten nach dem SGB II wird empfohlen, sich bei entsprechendem Bedarf an ihre zuständige Leistungssachbearbeitung im KJC zu wenden.