Die Übernahme von Unterkunftskosten ist ein Bestandteil der Leistungen nach dem SGB II und gehört somit zum Bürgergeld. Damit Ihre Unterkunftskosten für die Dauer des Leistungsbezuges in voller Höhe berücksichtigt werden können, müssen diese Kosten angemessen sein.
Die Angemessenheit der Wohnung wird jedoch erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung oder auch des Eigenheims übernommen. Das gilt nicht für die Heizkosten, die im angemessenen Umfang gewährt werden, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken.
Nach Ablauf der Karenzzeit erfolgt eine Überprüfung der Unterkunftskosten in Bezug auf die Angemessenheit. Angemessen in diesem Zusammenhang bedeutet, dass Ihre Wohnung hinsichtlich der Größe und der Kosten, in dem von uns definierten Bereich liegen muss. Angaben zur Angemessenheit von Wohnraum finden Sie unter der Rubrik "Angemessenheit".
Sollten Sie Wohneigentümer sein und sollten Ihnen daher keine regulären Mietkosten, dennoch aber laufende "Wohnkosten" entstehen, so können Sie sich unter der Rubrik Besonderheiten informieren.