Was ist Einkommen
Als Einkommen (§ 11 SGB II) werden von uns, bis auf einige gesetzlich vorgegebene Ausnahmen (anrechnungsfreie Einkünfte und zu gewährende Freibeträge), grundsätzlich alle Einnahmen in Geld berücksichtigt. Außerdem zählen zu den Einkünften geldwerte Vorteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber oder im Rahmen des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst erhalten.
Beispiele für Einkommen sind:
· Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (selbstständig oder abhängig)
· Unterhaltsleistungen
· Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
· Kapital- und Zinserträge
· Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
· Kindergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld (nur der Arbeitgeberanteil)
· Renten
Anrechnungsfreies Einkommen (das heißt, dieses werten wir nicht als Einkommen, welches Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II mindert) kann zum Beispiel sein:
· Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbare Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
· Schmerzensgeld nach § 253 BGB
· der Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten
· Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
· siehe auch § 11a SGB II und § 1 ALG II-VO
Wenn wir Ihr Einkommen anrechnen, so kommt es hierbei immer auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Erhalten Sie also beispielsweise Gehalt für den Monat April erst im Juni auf Ihr Konto ausgezahlt, rechnen wir dieses Einkommen im Monat Juni an.
Dies gilt auch für Einnahmen, die Sie nur einmalig erhalten.
Einkommensfreibeträge
Wenn Sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen, gibt es so genannte Freibeträge, die wir von Ihrem Einkommen abziehen und nicht anrechnen. Es bleibt also ein Teil Ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Voraussetzung hierbei ist, dass sich nach Abzug Ihres anzurechnenden Einkommens noch ein Bedarf an SGB II Leistungen errechnet.
Bei der Ermittlung Ihres anzurechnenden Einkommens werden Steuern, Pflichtbeiträge zu Sozialversicherung und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, deren Höhe Sie uns nachgewiesen haben, berücksichtigt. Notwendige Ausgaben, die Ihnen dabei entstehen Ihr Einkommen zu erzielen, bleiben für Sie ebenfalls anrechnungsfrei.
Weitere Freibeträge, die von uns berücksichtigt werden, sind:
Erwerbseinkommen bis 100,00 Euro monatlich | Komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag) |
Erwerbseinkommen zwischen 100,01 Euro und 520,00 Euro monatlich | Freibetrag 20 Prozent |
Erwerbseinkommen zwischen 520,01 Euro und 1000,00 Euro monatlich | Freibetrag 30 Prozent |
Erwerbseinkommen zwischen 1000,01 Euro und 1200,00 Euro monatlich | Freibetrag 10 Prozent (Sofern in der Bedarfsgemeinschaft noch minderjährige Kinder leben, kann sich der Freibetrag noch zusätzlich erhöhen) |
Was ist Vermögen
Vermögen wird im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, nicht berücksichtigt, es sei denn es ist erheblich. Erheblich ist Vermögen, wenn es 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
Nach Ablauf der Karenzzeit berücksichtigen wir als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie vor Beginn der Leistungsgewährung bereits besitzen.
Nicht verwertbar (= geschützt) sind in der Regel ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Eigenheim, ein angemessenes Kraftfahrzeug (im Wert von bis zu 15.000 Euro) und Altersvorsorgeansprüche, sowie dingliche Rechte.
Vermögensfreibeträge
Nach der einjährigen Karenzzeit gilt: Die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden liegen bei 15.000 Euro pro Person.