Was ist Einkommen
Als Einkommen (§ 11 SGB II) werden von uns, bis auf einige gesetzlich vorgegebene Ausnahmen (anrechnungsfreie Einkünfte und zu gewährende Freibeträge), grundsätzlich alle Einnahmen in Geld berücksichtigt. Außerdem zählen zu den Einkünften geldwerte Vorteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber oder im Rahmen des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst erhalten.
Beispiele für Einkommen sind:
- Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (selbstständig oder abhängig)
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld
- Renten
Anrechnungsfreies Einkommen (das heißt, dieses werten wir nicht als Einkommen, welches Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II mindert) kann zum Beispiel sein:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbare Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
- Schmerzensgeld nach § 253 BGB
- der Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten
- siehe auch § 11a SGB II und § 1 ALG II-VO
Wenn wir Ihr Einkommen anrechnen, so kommt es hierbei immer auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Erhalten Sie also beispielsweise Gehalt für den Monat April erst im Juni auf Ihr Konto ausgezahlt, rechnen wir dieses Einkommen im Monat Juni an.
Sollten Sie einmalige Zahlungen erhalten, zum Beispiel eine Lohnsteuererstattung oder Weihnachtsgeld, werten wir diese einmaligen Einnahmen in dem Monat als Ihr Einkommen, in dem die Beträge Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Würde diese Anrechnung allerdings dazu führen, dass Sie in diesem Monat keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II hätten, teilen wir die einmaligen Einnahmen auf einen Zeitraum von sechs Monaten auf.
Einkommensfreibeträge
Wenn Sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen, gibt es so genannte Freibeträge, die wir von Ihrem Einkommen abziehen und nicht anrechnen. Es bleibt also ein Teil Ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Voraussetzung hierbei ist, dass sich nach Abzug Ihres anzurechnenden Einkommens noch ein Bedarf an SGB II Leistungen errechnet.
Bei der Ermittlung Ihres anzurechnenden Einkommens werden Steuern, Pflichtbeiträge zu Sozialversicherung und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, deren Höhe Sie uns nachgewiesen haben, berücksichtigt. Notwendige Ausgaben, die Ihnen dabei entstehen Ihr Einkommen zu erzielen, bleiben für Sie ebenfalls anrechnungsfrei.
Weitere Freibeträge, die von uns berücksichtigt werden, sind:
Erwerbseinkommen bis 100,00 Euro monatlich | Komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag) |
Erwerbseinkommen zwischen 100,00 Euro und 1.000,00 Euro monatlich | Freibetrag 20 Prozent |
Erwerbseinkommen zwischen 1.000,00 Euro und 1.200,00 Euro monatlich | Freibetrag 10 Prozent (Sofern in der Bedarfsgemeinschaft noch minderjährige Kinder leben, kann sich der Freibetrag zusätzlich erhöhen) |
Was ist Vermögen
Als Vermögen berücksichtigen wir grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie vor Beginn der Leistungsgewährung bereits besitzen.
Nicht verwertbar (= geschützt) sind in der Regel ein angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück (oder Eigentumswohnung), ein Kraftfahrzeug (im Wert von bis zu 7.500,00 Euro) und Altersvorsorgeansprüche, sowie dingliche Rechte.
Vermögensfreibeträge
Wenn wir feststellen, dass Sie verwertbares Vermögen besitzen, berücksichtigen wir folgende Freibeträge:
Frei verfügbares Vermögen | Nach 01. Januar 1948 Geborene |
Grundfreibetrag je vollendetem Lebensjahr | 150,00 Euro (mindestens jedoch 3.100,00 Euro) |
Maximal jedoch | 9.750,00 Euro |
Freibetrag für notwendige Anschaffungen | 750,00 Euro |
Hier noch einige Hinweise für Sie:
- Alle oben angegebenen Grundfreibeträge gelten jeweils für volljährige Hilfebedürftige und deren Partner
- Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro gilt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen
- Zusätzliche Freibeträge in Höhe von 3.100,00 Euro werden für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Mitglied eingeräumt (sofern Bedürftigkeit vorliegt)
- Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht übersteigen, sind ebenfalls als geschützt anzusehen. Allerdings dürfen die Gesamtbeträge jeweils 16.250,00 Euro nicht übersteigen