Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über einige Rechtsformen. Ziel ist es, die Eckpunkte der einzelnen Rechtsformen in einer Übersicht darzustellen, es gibt jedoch viele Ausgestaltungsmöglichkeiten. Eine Rechtsberatung kann und soll dies nicht ersetzen.
Beispiele von Rechtsformen
Eingetragene Genossenschaft (e.G.)
Für Baugemeinschaften und Wohninitiativen zählt die Genossenschaft zu den geeigneten und praxiserprobten Rechtsformen. Die Mitglieder der Genossenschaft erwerben Pflichtanteile, die das Genossenschaftsvermögen bilden. Nach dem Bau eines Objektes, werden die Wohnungen von der Genossenschaft an die einzelnen Mitglieder vermietet. Hierzu zahlen die Mitglieder eine „Nutzungsgebühr“, welche günstiger ist als eine normale Miete. So sind alle Mitglieder gleichzeitig Mieter/Mieterin und Eigentümer/Eigentümerin. Es gibt keine persönliche Haftung der Mitglieder.
Durch das sogenannte Dauernutzungsrecht besitzen die Mitglieder der Genossenschaft eine hohe Sicherheit, denn dadurch haben sie ein lebenslanges Wohnrecht. In einer Genossenschaft gibt es eine demokratische Mitbestimmung. So werden alle Entscheidungen per Mehrheitsbeschluss beschlossen. Dabei besitzt jedes Mitglied eine Stimme, egal wie hoch das erbrachte Eigenkapital ausfällt. Die Einlage bleibt beim Ausscheiden aus der Genossenschaft mit einer Sperrfrist von bis zu 2 Jahren gebunden.
Praxistipps
- Prüfung der Genossenschaft durch einen Prüfungsverband. Deshalb ist eine „ordentliche Buchhaltung“ zwingend erforderlich.
- Prüfungsverband und Jahresabschluss sind jährliche Kostenfaktoren. Allerdings bringen sie auch ein hohes Maß an Rechtssicherheit.
- Die Genossenschaft ist eine besondere Form im Mietwohnungsbau.
- Genossenschaftliche Bauprojekte können über einen längeren Refinanzierungszeitraum mäßige Mieten und Mietsteigerungen darstellen.
- Genossenschaftsanteile können z.B. über die KfW mitfinanziert werden.
- Ziele und Regelungen sind in Satzung festgelegt.
- Genossenschaftsmitglieder sind insbesondere an Stabilität und Gemeinschaftssinn interessiert.
- Die Höhe der erforderlichen Genossenschaftseinlagen beträgt zwischen mehreren Hundert bis zu mehreren Zehntausend Euro - je nach Kapitalausstattung bei etablierten oder jungen Genossenschaften - und bleibt beim Ausscheiden aus der Genossenschaft bis zu zwei Jahren gebunden.
Dokumente
- Prof. Dr. habil. Michael May: Grundgedanken genossenschaftlichen Handelns (2021)PDF-Datei581,69 kB
- Präsentation zu Genossenschaftsgründung von Cora Lehnert (Wohnbaugenossenschaft in Frankfurt am Main EG)PDF-Datei259,44 kB
- Gemeinschaftlich Wohnen eG: Gründung einer Wohngenossenschaft. Praxiserfahrungen (2021)PDF-Datei483,46 kB
- Blücherstraße 2003: Erfahrungen nach 15 Jahren Gemeinschaftlichen WohnensPDF-Datei385,09 kB
Eingetragender Verein (e.V.)
Wenn das geplante Projekt klare ideele Ziele verfolgt, eignet sich ein eingetragener Verein gut als Rechtsform. So darf der Zweck des Projektes nicht wirtschaftlich ausgerichtet sein, damit eine Eintragung in das Vereinsregister realisierbar ist.
Da der Gründungs- und Verwaltungsaufwand sehr gering ist, eignet sich diese Rechtsform auch grundsätzlich für die Konzeptphase von Wohnprojekten. So ist z.B. kein Mindestkapital erforderlich. Der Verein haftet mit seinem Vermögen, es gibt keine persönliche Haftung der Mitglieder.
In Mitgliederversammlungen, die das oberste Organ eines Vereins darstellen, werden Entscheidungen per Mehrheitsbestimmung getroffen. Nach außen wird der Verein durch einen Vorstand vertreten.
Praxistipps
- Im steuerlichen Sinne ist "Wohnen" nicht gemeinnützig.
- Der gemeinnützige Zweck kann nicht nur in der Satzung festgelegt werden, sondern muss durch Aktivitäten (Nachbarschaftliche Hilfe, kostenlose kulturelle oder soziale Angebote…) nachweisbar sein.
- Projektbeteiligte sind Mieter und Mieterinnen.
- Eigenkapital kann als Privatdarlehen dem Verein zur Verfügung gestellt werden.
- Die Rechtsform eignet sich z.B. für die Planungsphase eines Objektes, bevor eine Wohnungseigentumsgemeinschaft gegründet ist (s.u.).
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die gemeinsame Zweckverfügung der Mitglieder ist ein zentrales Merkmal der GbR. Diese kann auch im Unterschied zum Verein rein wirtschaftlich gestaltet sein. Der Gesellschaftsvertrag, in dem der gemeinsame Zweck festgelegt wird, kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Hierzu ist kein Mindestkapital erforderlich.
Um späteren Konfliktpotenzial entgegenzuwirken, ist die Schriftform erforderlich. Alle Entscheidungen werden von den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen in der Regel einstimmig getroffen, somit ist die GbR für größere Gruppen eher ungeeignet. Für eine GbR, die wirtschaftlich tätig ist, kann die Vereinbarung des Mehrheitsprinzips (einfache oder qualifizierte Mehrheit) im Gesellschaftsvertrag angebracht sein.
Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet jedes einzelne GbR-Mitglied voll mit seinem Privatvermögen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann für größere Gruppen auch als vorläufige Rechtsform genutzt werden.
Die Rechtsform eignet sich gut für z.B. die Planungs- oder Bauphase eines Objektes, bevor eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) gegründet ist. Nachdem das Projekt fertiggestellt wurde, kann die GbR verworfen werden und z.B. eine WEG gegründet werden.
Praxistipps
- Gemeinsames ungeteiltes Eigentum am Objekt.
- Einstimmigkeit ist ein zeitaufwendiges Abstimmungsverfahren, bietet aber auch eine "unmittelbarere" Einbindung der einzelnen Personen.
- Bei längerfristigen Bindungen ist die Aufnahme eines "neutralen Dritten als Hüter/in der Projektidee" sinnvoll.
- Die Aufnahme einer Schiedsklausel, zur Regelung von Streitigkeiten unter Vermeidung des (anstrengenden und teureren) Rechtsweges wird empfohlen.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Die Rechtsform der WEG ist für Gruppen sinnvoll, die zusammen planen und bauen wollen, im Anschluss aber individuelle Eigentümer und Eigentümerinnen der Wohnungen/Häuser sein möchten. Sie wird erst dann wirksam und regelt das gemeinschaftliche Leben der einzelnen Mitglieder, wenn das Bauprojekt abgeschlossen ist. Jeder ist Eigentümer und Eigentümerin seiner Wohneinheit und kann über sein/ihr Eigentum frei verfügen (Vererbung, Verkauf, Vermietung). Zudem ist jede/r Miteigentümer/in an den Gemeinschaftsflächen - wie Gemeinschaftsräume, Treppenhaus oder Garten - beteiligt. Abstimmungen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, werden mit Mehrheitsentscheidung in Eigentümerversammlungen getroffen. Um die Gruppe und deren Eigentum im Sinne des Projektes zu gestalten, ist eine ausgestaltete Gemeinschaftsordnung und das Einräumen von Vorkaufsrechten sinnvoll.
Praxistipps
- Damit der Projektcharakter sichtbar wird, ist eine gemeinsame Entscheidungsfindung für die Gemeinschaftsflächen (nach Miteigentumsanteilen oder "nach Kopf") erforderlich.
- Es ist möglich, einen ideellen Verein oder GbR zu gründen, in dem jeder Wohnungseigentümer und jede Wohnungseigentümerin Mitglied sein muss.
- Vor Fertigstellung der Wohneinheiten, also bevor eine WEG gegründet werden kann, besteht die Möglichkeit, in einer GbR organisiert zu sein.