In der Regel wird eine Baulast zur Ermöglichung eines konkreten Bauvorhabens eingetragen. Baulasten dienen dabei der Regelung bauordnungsrechtlicher Belange. Zwingende Vorschriften der Hessischen Bauordnung – wie beispielsweise das Erfordernis einer Brandwand nach § 33 HBO – können jedoch nicht durch Baulasten außer Kraft gesetzt werden. Hierzu bedarf es stets einer Abweichungsentscheidung nach § 73 HBO. Anders verhält es sich jedoch bei den Baulasten, die in der HBO ausdrücklich vorgesehen sind (zum Beispiel die Zufahrtsbaulast).
Planungsrechtliche Vorschriften können Baulasten jedoch weder verdrängen, aufheben noch ändern.
Die häufigsten Baulasten betreffen Leitungsrechte, Stellplätze, Abstandsflächen, Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken in zweiter Reihe oder auch Rettungswege.
Stellplatz-Baulasten helfen dabei, notwendige PKW-Stellplätze, die nicht auf dem eigenen Grundstück liegen können, auf einem fremden Grundstück in zumutbarer Entfernung nachzuweisen. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat dann zu dulden, dass Dritte auf ihrem oder seinem Grundstück ihr Auto parken.
Abstandsflächen-Baulasten dienen dazu, erforderliche Anstandsflächen auf dem Nachbargrundstück zur Verfügung zu stellen, die freizuhalten sind.
Vereinigungsbaulasten sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn zwei oder mehrere Grundstücke ein gemeinsames grenzüberschreitendes ober- oder unterirdisches Gebäude haben. Ansonsten sind Einzelbaulasten einzutragen. Eine Vereinigungsbaulast ersetzt keine reale Grundstücksvereinigung mit allen möglichen Rechten und Pflichten. Es muss genau begründet werden, warum es ausschließlich mit einer Vereinigungsbaulast zu einer baurechtlich möglichen Baugenehmigung kommen kann. Ohne genaue Begründung und deren Darstellung in Plänen kann ein später nicht mehr nachvollziehbarer Zustand mit nicht eindeutig festgelegten Rechten und Pflichten entstehen, der zu Rechtsstreitigkeiten führen kann.
Die Anbau-Baulast verpflichtet zum Anbau an das Nachbargebäude.
Erschließungs-Baulasten können die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben auf Grundstücken bewirken, die ansonsten nicht zulässig wären, da die dauerhafte Erschließung eines Grundstücks grundsätzlich gesichert sein muss. Es gibt jedoch keine einheitliche Erschließungsbaulast. Es ist vielmehr getrennt auszuwählen, welche Form der Erschließung des jeweiligen Grundstückes erforderlich ist; dies können beispielsweise Ver- und Entsorgungsleitungen, Zufahrten, Zugänge oder auch Rettungswege sein.