Einsicht in die Akten laufender Verfahren

Die Einsicht in Akten laufender Verfahren wie Baugenehmigungsverfahren oder Widersprüche ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Aktenarchiv

In Verwaltungsverfahren haben die Beteiligten das Recht, die Akten der Behörde im betreffenden Fall einzusehen. Das kann zum Beispiel bei einem Baugenehmigungs- oder einem Widerspruchsverfahren der Fall sein.

Durch die Einsicht in die Verfahrensakte können sich die Beteiligten darüber informieren, welche Unterlagen der Entscheidung der Bauaufsicht in einem Verfahren zugrunde liegen. Dadurch erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten und die weitere Verfahrensweise zu bestimmen. Wichtig ist die Akteneinsicht insbesondere in Fällen, in denen die Voraussetzungen für Anträge geprüft oder in denen festgestellt werden soll, welche Ansprüche Beteiligten zustehen. 

Berechtigung zur Akteneinsicht

Sofern das berechtigte Interesse beziehungsweise die Berechtigung zur Akteneinsicht nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss beides im Einzelfall dargelegt werden. Zur Akteneinsicht bei laufenden Verfahren sind berechtigt:

  • Antragsteller/in des Verfahrens (zum Beispiel Eigentümer, Bauherrschaft, bevollmächtigte Dritte)
  • Antragsgegner/in, sofern vorhanden
  • Adressat/in eines Verwaltungsaktes/öffentlich-rechtlichen Vertrages
  • Unmittelbare Nachbarn, sofern die Behörde diese am konkreten Verfahren beteiligt hat und/oder Nachbarrechte betroffen sein könnten sowie deren bevollmächtigte Dritte
  • Sonstige dinglich Berechtigte mit eigentumsähnlicher Position (Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Anwartschaftsberechtigter (Vormerkung zu seinen Gunsten bereits im Grundbuch eingetragen sowie Nutzen und Lasten bereits übergegangen)

Beantragung der Akteneinsicht

Für die Akteneinsicht in laufende Verfahren ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter ausreichend.
Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich, da der Antragsteller und weitere Beteiligte der Bauaufsicht in der Regel bekannt sind. Falls dies nicht der Fall ist, werden entsprechende Nachweise nachgefordert.

Bei berechtigtem Interesse ist die Einsicht in die Bauakte abgeschlossener Vorgänge möglich. Diese Akten lagern im Bauakten-Archiv der Bauaufsicht Wiesbaden.

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