Vollständigkeit von Bauanträgen

Vollständige, aussagekräftige Bauantragsunterlagen sind ausschlaggebend für verlässliche und schnelle Baugenehmigungsverfahren. Die Bauaufsicht prüft daher zunächst, ob die Unterlagen rein formal vollständig sind, stellt Nachforderungen oder schickt diese zurück, sollten sie unverhältnismäßig unvollständig sein.

Liebe Kundinnen und Kunden,

wir möchten unseren Service für Sie stetig verbessern. Dabei liegt uns besonders am Herzen, für Sie erreichbar und verlässlich zu sein, aber auch, schnellstmöglich unsere Entscheidungen zu treffen und die Baugenehmigungen zu erteilen. Um all dies zu erreichen, prüfen wir daher unsere bisherigen Prozesse und Vorgehensweisen, um diese entsprechend anzupassen und zu verbessern. 

Dabei spielt das Thema "Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Bauanträge" eine ganz entscheidend Rolle für verlässlichere und beschleunigte Baugenehmigungsverfahren. Daher wollen wir diesbezüglich künftig schneller, aber auch konsequenter als bisher agieren, um so Ihren vollständigen Bauantrag zügig in die inhaltliche Bearbeitung überführen zu können.

Das bedeutet, dass wir an den Anfang unserer Bearbeitung die rein formale Vollständigkeitsprüfung stellen werden und Ihnen zeitnah entweder die Vollständigkeit bestätigen oder eine abschließende Liste mit Nachforderungen zusenden. Sind eingereichte Anträge jedoch derart unvollständig, dass sie von uns gar nicht geprüft werden können, erhalten Sie diese zukünftig umgehend wieder zurück, damit Sie die Unterlagen ohne Zeitdruck vervollständigen können.

Bei unvollständigen Anträgen, für die Sie eine Liste mit Nachforderungen erhalten, haben Sie vier Wochen Zeit, die noch fehlenden Bauvorlagen nachzureichen. Eine einmalige, kurze Verlängerung dieser Frist aus wichtigem Grund ist im Einzelfall möglich.

Haben Sie Ihren Antrag innerhalb der Frist vervollständigt, überführen wir diesen in die inhaltliche Bearbeitung. Wir bitten jedoch um Verständnis dafür, dass wir nach Ablauf der vierwöchigen Frist bei weiterhin fehlenden Bauvorlagen von der Ermächtigung des § 70 Abs. 2 Satz 3 HBO Gebrauch machen werden. Ihr Antrag wird dann als zurückgenommen geltend an Sie zurück geschickt. Nur so können wir schnell, verlässlich und effizient Ihre Bauanträge in Ihrem Sinne bearbeiten und entscheiden.

Wir sind überzeugt davon, dass dieses Vorgehen einen entscheidenden Beitrag zur Qualitätsverbesserung unserer Baugenehmigungsverfahren leistet. Wenn Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns gern.

Ihre Bauaufsicht Wiesbaden

Beratungsangebot

Gerne informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sie vorab zu den notwendigen Unterlagen. 

Überblick notwendige Unterlagen

Eine Übersicht zu den jeweils notwendigen Bauvorlagen je nach Verfahren finden Sie auch unter in der Rubrik Bauberatung zu den jeweiligen Verfahrensarten.

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