Denkmaleigentümer können die Kosten ihrer (auch selbst genutzten) Kulturdenkmäler über mehrere Jahre verteilt steuerlich erhöht absetzen. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen.
Die Möglichkeit, Maßnahmen im Rahmen des Paragrafen 7i und folgende des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abzusetzen, bietet den Eigentümerinnen und Eigentümern von Kulturdenkmälern eine finanzielle Entlastung zum Ausgleich erhöhter finanzieller Aufwendungen, die durch denkmalpflegerische Anforderungen oder Auflagen entstehen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde stellt hierzu nach Beendigung der Maßnahme auf Antrag eine Steuerbescheinigung (Grundlagenbescheid) zur Vorlage beim Finanzamt aus. Voraussetzung ist, dass vor Beginn einer Maßnahme die denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt wurde, die Details der Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und auch entsprechend diesen Abstimmungen ausgeführt wurden. Das Erteilen der Steuerbescheinigung ist kostenpflichtig.
Bescheinigungsfähige Maßnahmen
(Einzel)Kulturdenkmal
Denkmalgeschützten Gesamtanlage (Ensembleschutz)
Historische Gartenanlage oder ähnliches
Einzureichende Unterlagen
Um einen Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt bearbeiten zu können, benötigen wir:
- das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular;
- die Schlussrechnungen (sortiert und nummeriert);
- die Auflistung der durchnummerierten Rechnungen;
- eine aussagekräftige Fotodokumentation der Maßnahmen (digital im JPG- oder TIFF-Format).
Sie können Ihren Steuerantrag auch direkt digital auf der Seite des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen einreichen:
Hinweise zum Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung
Alle Rechnungen einschließlich kleinerer Einzelbelege müssen eingereicht werden. Sie sind vollständig nach Gewerken geordnet in die Liste "Aufstellung der Aufwendungen" einzutragen. Bitte übertragen Sie die fortlaufenden Nummern auf die Rechnungen und Belege. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen.
Es müssen alle Schlussrechnungen vorgelegt werden – Abschlagszahlungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung.
Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn Sie das ursprüngliche, dem Pauschalvertrag zugrunde liegende Angebot beigefügen. Um die Einzelleistungen prüfen zu können, müssen Sie uns gegebenenfalls die Original-Kalkulation vorlegen.
Nicht gewährte Skonti der Rechnungen müssen Sie durch entsprechende Kontoauszüge belegen, die Sie bitte in Kopie beigefügen.
Die eingereichte Liste "Aufstellung der Aufwendungen" wird Bestandteil der Steuerbescheinigung sein. Die eingereichten Rechnungen und Kontoauszüge werden zusammen mit der Bescheinigung zurückgesandt.