Schlichtungsverfahren zum Kooperationsplan

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Schlichtungsverfahren §15a SGB II

Das kommunale Jobcenter soll mit jeder leistungsberechtigten Person eine Potenzialanalyse erstellen, um Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche der Eingliederung in Arbeit dienen, fest zu halten.  

Aus dieser Potenzialanalyse heraus soll ein nachvollziehbarer Weg beschrieben werden, der die konkreten Schritte in Richtung Integration in Arbeit einvernehmlich festhalten soll. Dieses geschieht durch die Erstellung eines verbindlichen Kooperationsplanes, welcher schriftlich die einzelnen Schritte nachvollziehbar beschreibt. 

Sollte es bei der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplanes Meinungsverschiedenheiten zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Jobcenter geben, kann eine eigens hierfür eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen werden. Diese unabhängige Schlichtungsperson soll in Form einer Mediation dabei unterstützen, eine gemeinsame Lösung zu finden

Im Folgenden finden Sie in einer Zusammenfassung die wichtigsten Punkte zur Schlichtungsstelle:

  • Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach § 15 a SGB II sind ausschließlich Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans. Andere Unstimmigkeiten innerhalb des Beratungsprozesses bleiben hiervon unberührt und sind nicht Bestandteil des Schlichtungsverfahrens. (nicht Beschwerde oder anderweitiger Widerspruch)  
  • Das Schlichtungsverfahren wird unter Einbezug einer bisher unbeteiligten und nicht weisungsgebundenen Person durchgeführt. 
  • Im Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. Diesen Lösungsvorschlag hat das Jobcenter Wiesbaden zu berücksichtigen
  • Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens vier Wochen nach Beginn des Verfahrens
  • Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren spätestens nach Ablauf von 4 Wochen nach Beginn (1. Termin des Schlichtungsverfahrens) des Verfahrens beendet. Aufforderungen zu Mitwirkungshandlungen oder zum persönlichen Erscheinen erfolgen anschließend grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung (§ 15 Abs. 6 SGB II). 
  • Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen sind während des Schlichtungsverfahrens ausgeschlossen.

Kontakt

Kommunales Jobcenter Wiesbaden 
Kommunale Arbeitsvermittlung
-Schlichtungsstelle-
Mainzer Straße 101
65189 Wiesbaden
oder
KJC-Wiesbaden-Schlichtungsstellewiesbadende

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  • wiesbaden.de / Foto: KJC