Schulbedarf

Wer bekommt diese Leistung?

Die Pauschale für den Schulbedarf erhalten Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre alt sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Altersgrenze gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen.

Welche Leistung wird erbracht?

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und der Sportbekleidung auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (zum Beispiel Füller, Zirkel, Geodreieck), jedoch keine Verbrauchsmaterialien (zum Beispiel Bleistifte, Patronen und so weiter). Diese sind aus dem monatlichen Regelbedarf zu zahlen.

Zweimal im Jahr, zu Beginn eines Schulhalbjahres, wird dafür ein Geldbetrag gezahlt: Zu Beginn des 1. Schulhalbjahres in Höhe von 100 EUR und zu Beginn des 2. Schulhalbjahres in Höhe von 50 EUR. Darüber hinaus kann kein weiterer Bedarf für Schulmaterial im Rahmen von Bildung und Teilhabe geltend gemacht werden. Die Höhe des Schulbedarfs wird ab dem Jahr 2021 in der Regel jeweils zum Jahresbeginn angepasst.

Wie funktioniert das?

Wer bereits Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, bekommt für seine Kinder im Alter von 7 bis 15 Jahren diese Leistung automatisch ausgezahlt, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für jüngere und ältere Schüler ist eine Schulbescheinigung entweder bei der jeweils zuständigen Leistungssachbearbeitung oder der Fachstelle Bildung und Teilhabe vorzulegen.

Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag müssen die Leistungen beantragen.

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