Wer bekommt diese Leistung?
Die Kosten für Lernförderung können für Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre alt sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, übernommen werden. Die Altersgrenze gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen.
Welche Leistung wird erbracht?
Mit der außerschulischen Lernförderung können im Einzelfall die von den Schulen und schulnahen Trägern (zum Beispiel Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt werden. Diese meist kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus in einem Fach gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht.
Wie funktioniert das?
Mit der Antragstellung erhalten Sie einen Vordruck, auf dem die Lehrerin / der Lehrer die Notwendigkeit der Lernförderung bestätigt und den Umfang der erforderlichen zusätzlichen Lernförderung einträgt. Darüber hinaus ist ein Kostenvoranschlag des Anbieters vorzulegen. Die Kosten werden direkt mit dem Anbieter abgerechnet. Sie erhalten einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.