Kurz und knapp
- Die Auszahlung der angepassten Beträge erfolgt automatisch. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
- Projekte (Qualifizierungen, Sprachkurse etc.) an denen Sie teilnehmen laufen wie gewohnt weiter.
- Ihre Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerinnen beim Jobcenter bleiben gleich.
- Wir passen unsere Schreiben nach und nach an. Wundern Sie sich daher bitte nicht, wenn Sie weiterhin Dokumente erhalten auf denen "Arbeitslosengeld II" steht.
Die neuen Regelbedarfe
Regelbedarfe:
Leistungsberechtigte | bisher | ab dem 01.01.2023 |
Alleinstehende/Alleinerziehend | 449 Euro | 502 Euro |
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften | 404 Euro | 451 Euro |
Volljährige in Einrichtungen | 360 Euro | 402 Euro |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern |
360 Euro | 402 Euro |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 376 Euro | 420 Euro |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 311 Euro | 348 Euro |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 285 Euro | 318 Euro |
Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 25 Jahren, die keiner Beschäftigung nachgehen und im Haushalt der Eltern leben, erhalten zusätzlich, neben dem Regelbedarf, auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.
Kindergeld-, Kinderzuschlag- und UVG-Erhöhung
Die Erhöhungen des Kindergelds, Kinderzuschlags und Unterhaltsvorschuss sind zwar nicht Teil des Bürgergeldgesetzes, treten jedoch genauso ab dem 01.01.2023 in Kraft. Die Leistungen werden auf das Bürgergeld angerechnet und sind somit keine zusätzlichen Zahlungen.
Kindergeld:
Anzahl der Kinder | bisher | ab dem 01.01.2023 |
1. und 2. | 219 Euro | 250 Euro |
3. | 225 Euro | 250 Euro |
ab dem 4. | 250 Euro | 250 Euro |
Unterhaltsvorschuss:
Alter des Kindes | bisher | ab dem 01.01.2023 |
0-5 Jahre | 177 Euro | 187 Euro |
6-11 Jahre | 236 Euro | 252 Euro |
12-17 Jahre | 314 Euro | 338 Euro |
Kinderzuschlag:
Der Kinderzuschlag erhöht sich von 229 Euro auf 250 Euro.
Kosten der Unterkunft
Für die Bedarfe der Unterkunft gilt eine neue Karenzzeit von einem Jahr. Sie startet zum 01.01.2023 neu, außer in Fällen, in denen aktuell die Kosten der Unterkunft schon abgesenkt sind. Die Karenzzeit bedeutet, dass in diesem Jahr die Kosten der Unterkunft voll übernommen werden.
Vermögen
Auch beim Vermögen gilt eine einjährige Karenzzeit, die zum 01.01.2023 neu startet. Während der Karenzzeit wird nur Vermögen berücksichtigt, dass erheblich ist. Erheblich ist Vermögen ab dem 01.01.2023, wenn es 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
Selbstgenutztes Wohneigentum wird dabei nicht berücksichtigt.
Achtung: Wird Bürgergeld nur für einen Monat beantragt, zum Beispiel wegen erhöhter Heizkosten, gilt keine Karenzzeit.
Freibeträge nach der Karenzzeit
Auch die grundsätzlichen Freibeträge, die dann nach der Karenzzeit wichtig sind, wurden erhöht. Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft hat einen Freibetrag von 15.000 Euro. Nicht verbrauchte Freibeträge von Einzelnen, können auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.