Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen

Zur Begründung von Sondereigentum (Wohnungseigentum) sowie Teileigentum (Gewerbe, Kellerräume) benötigen Sie eine Bescheinigung der Abgeschlossenheit der einzelnen Einheiten. Auch außerhalb der Gebäude liegende Teile eines Grundstückes – wie Stellplätze oder Gärten – können zu Sondereigentum erklärt werden.

Für Wohneigentum braucht es eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine amtliche Bestätigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, dass eine Wohnung oder Nutzungseinheit hinreichend (beispielsweise durch Wände, Decken und einen abschließbaren Zugang) von anderen Wohnungen oder Räumen getrennt, also abgeschlossen, und voll umfänglich nutzbar ist. Weiterhin können auch Stellplätze sowie Flächen auf dem Grundstück, die nicht baulich abgegrenzt werden, wie beispielsweise Gärten als abgeschlossen bescheinigt werden, wenn sie durch ausreichend Maßangaben in den Plänen auf dem jeweiligen Grundstück eindeutig zu verorten sind.

Sie dient – zusammen mit den Aufteilungsplänen – der Gliederung eines Gebäudes in Wohn- und/ oder Teileigentum, damit diese als eigenständige Einheit ins Grundbuch eingetragen werden können. Auf diese Weise kann ein Mehrparteienhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, um diese einzeln zu veräußern.

Beantragt wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung über das entsprechende Formular bei der Bauaufsicht Wiesbaden. 

Folgende Unterlagen müssen zusätzlich zu den Planunterlagen ebenfalls eingereicht werden:

  • Vollmacht
  • Änderungsbeschreibung (nur bei Nachträgen)
  • Wohn- und Nutzflächenberechnung
  • Liegenschaftskarte

Die vollständige Auflistung der erforderlichen Pläne und Unterlagen finden Sie in den FAQs unter Welche Unterlagen und Pläne werden für den Antrag benötigt?

Hinweis

Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum

Mit der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung), erlassen von hessische Landesregierung am 28.April 2022, steht die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 1 des WEG in Gebieten einer Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung unter dem Genehmigungsvorbehalt der Gemeinde nach § 172 Abs. 4 BauGB.

Darüber hinaus besteht für Wiesbaden, als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, für Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen, die bereits vor dem 12. Mai 2022 bestanden haben, das Genehmigungserfordernis für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB.

Zuständig für Fragen zum Genehmigungserfordernis im Sinne des § 172 BauGB innerhalb der Stadtverwaltung Wiesbaden ist das Stadtplanungsamt – 6103 Städtebau.

Kontakt: staedtebauwiesbadende

Zuständig für die sogenannte Umwandlungsgenehmigung nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB innerhalb der Stadtverwaltung Wiesbaden ist das Amt für Soziale Arbeit – 5108 Abteilung Wohnen.

Kontakt: wohnenwiesbadende

FAQs – Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung

Detaillierte Informationen zum Antrag, zu den benötigten Unterlagen sowie zu den Bedingungen für das Ausstellen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung finden Sie in unserem Leitfaden Antragsunterlagen und Pläne Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Sie haben Fragen zum Thema Abgeschlossenheitsbescheinigung? Kontaktieren Sie uns!

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