Bauherrschaft | Antragstellende
Die Antragstellerin oder der Antragsteller – also die Bauherrin oder der Bauherr – wird im Baugenehmigungsverfahren als Bauherrschaft bezeichnet. Sie ist verantwortlich für die rechtmäßige Ausführung des Bauvorhabens, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Einhaltung der Anordnungen der Bauaufsicht. Sofern nichts anderes im Bauantrag vermerkt ist, ist die Bauherrschaft Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Bauaufsicht sowie Empfängerin oder Empfänger von Bescheiden und Verfügungen. Sie muss dabei aber nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Baugrundstücks sein.
Die Bauherrschaft kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, auch mehrere Personen können als Bauherrschaft eines Vorhabens auftreten. Von diesen ist dann jede für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Gegenüber der Bauaufsicht ist in solchen Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen.
Die Bauherrschaft hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens eine geeignete Entwurfsverfasserin oder einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer sowie eine geeignete Bauleiterung oder einen geeigneten Bauleiter zu bestellen.
Gesetzliche Vertretung
Die Bauherrschaft kann sich auch gesetzlich vertreten lassen, dabei handelt es sich in der Regel um eine juristische Person als Bauherrschaft, wie beispielsweise ein Verein oder eine GmbH. Wer die gesetzliche Vertretung übernehmen darf, ergibt sich aus dem Handels- oder Vereinsregister beziehungsweise dem Gesellschaftervertrag. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass mehrere Personen nur gemeinschaftlich handeln dürfen.
Rechtsgeschäftliche Vertretung | Bevollmächtigung
Bauherrin oder Bauherr können sich vertreten lassen. Die Vertretung hat die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber der Bauaufsicht wie die Bauherrschaft. Damit diese Vertretung wirksam ist, muss die entsprechende Vollmacht eindeutig formuliert sein und die wahrzunehmenden Tätigkeiten müssen explizit bezeichnet werden.
Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten auf Verlangen der Bauaufsicht
Verfügt die Bauherrschaft über keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder keine Geschäftsleitung im Inland, so muss sie gegenüber der Bauaufsicht eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen (§ 15 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz), da Schriftstücke ins Ausland nicht oder nur erschwert (mittels Konsulatsbeteiligung) zugestellt werden können.
Entwurfsverfasser | Bauvorlageberechtigte
Die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser müssen für die Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein – sowohl fachlich als auch hinsichtlich ihrer Erfahrung. Sie sind verantwortlich für die Planung, die Übereinstimmung der verschiedenen Planunterlagen und die Vollständigkeit der Nachweise, für die korrekte Ausführung und für die Wahl der richtigen Bauprodukte. Sie müssen grundsätzlich persönlich unterschreiben.
Eingeschränkte (kleine) Bauvorlagenberechtigung
Absolventinnen und Absolventen mit einem staatlich anerkannten Bachelorabschluss (sechs oder acht Semester) der Fachrichtungen Hochbau und Innenarchitektur sowie der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Meisterinnen und Meister des Bauhauptgewerbes sowie Bautechnikerinnen und Bautechniker besitzen in Hessen die eingeschränkte – auch sogenannte kleine – Bauvorlageberechtigung. Sie sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für:
- Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und insgesamt maximal 200 Quardratmeter Wohnfläche,
- eingeschossige gewerbliche Gebäude bis maximal 200 Quardratmeter Bruttogeschossfläche und drei Meter Wandhöhe,
- kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen eins bis drei bis 200 Quardratmeter Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses,
- Garagen bis 200 Quardratmeter Nutzfläche.
Besondere Bauvorlageberechtigung der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten
Personen, die aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen dürfen, sind über die kleine Bauvorlageberechtigung hinaus für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt. Fragen zur Auslegung dieser Definition der Berufsaufgaben beziehungsweise zum Vorliegen dieser Bauvorlageberechtigung müssen geklärt werden, bevor ein konkretes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Uneingeschränkte (große) Bauvorlagenberechtigung
Personen die die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen dürfen oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind, sind grundsätzlich für alle Bauvorhaben vorlageberechtigt.
§ Rechtsgrundlage
(Prüf)Sachverständige | Nachweisberechtigte | Fachplaner
Sachverständige
Prüfsachverständige mit entsprechender Qualifikation werden durch die Bauherrin beziehungsweise den Bauherrn beauftragt. Sie prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. So bescheinigen Sachverständigen unter anderem die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, die Richtigkeit der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz, die Einmessung von Gebäuden und die Funktionsfähigkeit von Energieerzeugungsanlagen.
Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die verantwortlichen Sachverständigen die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- Prüfsachverständige für Brandschutz - AKH - Prüfsachverständige für Brandschutz (portal-akh.de) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Ingenieursuche (Öffnet in einem neuen Tab)
- Prüfsachverständige für Standsicherheit (Öffnet in einem neuen Tab)
- Prüfsachverständige für Vermessungswesen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Öffnet in einem neuen Tab)
Nachweisberechtigte
Nachweisberechtigte stellen die bautechnischen Nachweise auf und müssen die ordnungsgemäße Bauausführung überwachen und bescheinigen, Dazu gehören je nach Gebäudeklasse beispielsweise:
- die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile,
- der vorbeugende Brandschutz,
- der Schallschutz,
- der Wärmeschutz.
Die Hessische Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) regelt die Qualifikationen und Pflichten von Nachweisberechtigten.
Fachplanerinnen & Fachplaner
Einige spezielle Planungsleistungen wie beispielsweise Statik, Außenanlagen oder technische Ausrüstungen von Gebäuden werden häufig durch Fachplanerinnen oder Fachplaner erbracht. Die entsprechenden Fachentwürfe müssen von den hierfür verantwortlichen Fachplanerinnen und Fachplanern unterschrieben werden. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
Bauleitung
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die fachgerechte Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baugenehmigung zu überwachen und gegenüber der Bauaufsicht öffentlich-rechtlich zu verantworten.
Verfügt sie oder er auf Teilgebieten nicht über die erforderliche Eignung (Sachkunde und Erfahrung), sind geeignete Personen für die Fachbauleitung heranzuziehen. Aufgabe der Bauleitung bleibt es dabei, die Tätigkeiten der Fachbauleitungen und die eigene Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
Die Bauleiterinnen und Bauleiter erklären mit den Meldungen zum Bauzustand (Rohbau- und abschließende Fertigstellung) die Übereinstimmung der Bauausführung sowohl mit der Baugenehmigung als auch mit dem öffentlichen Baurecht.
Bauunternehmen
Die Bauunternehmen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung und den sicheren Betrieb der Baustelle. Sie achten auf die richtige Verwendung der Bauprodukte und kümmern sich um die entsprechenden Nachweise. Sie müssen über die für ihre Arbeit erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen.
Nachbarschaft
Grundsätzlich sind Nachbarinnen und Nachbarn keine am Bau Beteiligten im Sinn der Hessischen Bauordnung.
Nachbarinnen oder Nachbarn im bauordnungsrechtlichen Sinne sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer (auch Erbbauberechtigte oder Nießbraucher) benachbarter Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen – hierzu zählen auch Grundstücke, die nur an einer Ecke auf das Baugrundstück treffen – und die durch das Bauvorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Dies kann zum Beispiel bei einem gegenüberliegenden Grundstück der Fall sein, wenn die Abstandsfläche die Straßenmitte überschreitet oder wenn bei geringer Straßenbreite Tiefgaragenzufahrten die Bewohnerinnen und Bewohner gegenüberliegender Gebäude beeinträchtigen könnten.
Der Nachbarbegriff im Planungsrecht ist dagegen deutlich weiter gefasst: Nachbar oder Nachbarin im Sinne des Planungsrechts können alle vom Vorhaben betroffenen Nachbarn im Plangebiet sein.
Mieter oder Pächter eines Grundstücks sind hingegen keine Nachbarinnen oder Nachbarn im Sinne des Öffentlichen Nachbarrechts sowohl der Hessischen Bauordnung HBO als auch des Planungsrechts.
Unterschriften
Alle Antragsformulare müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Alle sonstigen Bauvorlagen müssen mindestens in zweifacher Ausfertigung original unterschrieben der Bauaufsicht vorgelegt werden, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
Bauherrschaft
Die Bauherrschaft unterschreibt grundsätzlich alle Antragsformulare, wie beispielsweise den Bauantrag, Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsanträge sowie Mitteilungen nach §§ 63 und 64 HBO. Eine elektronische Authentifizierung von Antragstellern oder Entwurfsverfassern ist leider bislang noch nicht möglich. Ein entsprechendes elektronisches Verfahren befindet sich derzeit in Vorbereitung und soll voraussichtlich bis Ende 2022 eingeführt werden. Dann soll auch die vollständig digitale Abwicklung von Baugenehmigungsverfahren nach den Vorgaben des Onlinezugangsgesetztes möglich sein.
Entwurfsverfasserin & Entwurfsverfasser
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unterschreibt den Bauantrag sowie die Mitteilung nach § 56 HBO, und soweit erforderlich, auch die Mitteilung nach § 55 HBO. Darüber hinaus unterschreibt sie oder er alle Bauvorlagen, auch Fachplanungen, es sei denn, die sachliche Übereinstimmung der Entwurfsplanung mit den Fachplanungen wird in einer gesonderten Übereinstimmungserklärung bestätigt.
Fachplanerin & Fachplaner
Fachentwürfe müssen von den hierfür verantwortlichen Fachplanerinnen oder Fachplanern unterschrieben sein.
Sachverständige & Sachverständiger
Sachverständige unterschreiben die von ihnen gefertigten oder geprüften Unterlagen.