Pflegeversicherung
Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde allen Pflegebedürftigen gleichberechtigter Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung ermöglicht – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Einschränkungen leiden oder zum Beispiel an einer Demenz erkrankt sind. In Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten wird der Pflegegrad bestimmt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unabhängig von Einkommen und Vermögen bewilligt. Jedoch ist die Pflegeversicherung keine "Vollkaskoversicherung". Sie finanziert genau festgelegte ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad unterscheidet sich die Höhe der Leistung, die aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden kann.
Interessant ist auch der sogenannte Entlastungsbetrag. Dieser wird in der Höhe von bis zu 125,00 Euro monatlich von den Pflegekassen für jeden Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung erstattet. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Wer einen nahen Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit gegenüber seinem Arbeitgeber. Man unterscheidet zwei Arten der Freistellung: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu zehn Tagen) und Pflegezeit.