Gesetzliche Betreuung und rechtliche Vorsorge

Wer aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten selbständig zu erledigen, benötigt hierfür eine rechtliche Vertretung.

Familienangehörige haben keine rechtliche Vertretungsfunktion und dürfen daher keine Erklärungen im Namen des Betreffenden abgeben. Dies ist rechtlich nur zulässig, wenn eine Vollmacht erteilt wurde oder vom Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wurde. Wer eine gesetzliche Betreuung vermeiden möchte oder auf die Personenauswahl des gesetzlichen Betreuers bereits im Voraus Einfluss nehmen will, kann entsprechende Vorsorgemöglichkeiten nutzen.

Allerdings dürfen Bevollmächtigte und Betreuer nicht alle Regelungen alleine treffen. Bestimmte Rechtsgeschäfte sind zum Schutz der Betroffenen durch das Betreuungsgericht zu genehmigen. Der Betreuer unterliegt zusätzlich in allen Aufgabenbereichen der betreuungsgerichtlichen Kontrolle. Rechtliche Vorsorge bedeutet ein hohes Maß an Selbstbestimmung. 

Folgende rechtliche Vorsorgemaßnahmen sind zu unterscheiden

Vollmacht

Die Vollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Eine umfassende Vollmacht ist das durchgreifenste Mittel um eine Betreuung zu vermeiden. Sie darf nur von Personen erstellt werden, die geschäftsfähig sind.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung trägt dazu bei, eine Betreuung zu beeinflussen, insbesondere was die Betreuerauswahl betrifft und was dessen Aufgaben und Pflichten sein können.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung weist eine Person im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit / ihrer Einwilligungsunfähigkeit die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen / ihren persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

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